Wiederkehrende Straßenbeiträge: FAQs

Die Gemeinde Hünfelden erhebt zur Finanzierung der grundhaften Erneuerung von Gemeindestraßen sowie Nebenanlagen an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen wiederkehrende Straßenbeiträge gemäß den Vorgaben des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).

Die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge erfolgt auf Grundlage des § 11a HessKAG sowie der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 01.10.2019 einschließlich ihrer Änderungssatzungen und der jeweils gültigen Beitragssatzsatzung.

Im Gegensatz zu einmaligen Straßenbeiträgen, bei denen nur die direkten Anlieger einer sanierten Straße die Kosten tragen, werden die Aufwendungen bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen – nach Abzug des gemeindlichen Anteils – auf alle Grundstückseigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebiets verteilt. Dadurch wird die finanzielle Belastung gerechter auf viele Beitragspflichtige verteilt.

Die nachfolgenden FAQs informieren über die wichtigsten Regelungen und Hintergründe zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen.

  • Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen? 

    Beitragspflichtig sind die Eigentümer*innen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids im Grundbuch als solche eingetragen sind (vgl. § 18 WStrBS).

    Nicht einbezogen werden Grundstücke, für die eine Verschonungsregelung gilt (vgl. § 20 WStrBS).

    Die Beitragspflicht entsteht mit dem Ende des Jahres, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde (vgl. § 15 WStrBS).

  • Was bedeutet "wiederkehrend"?

    Beiträge werden ausschließlich dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet im jeweiligen Kalenderjahr ein Bauprogramm zur Straßenerneuerung durchgeführt wird.

    Findet kein entsprechendes Bauprogramm und damit keine grundhafte Erneuerung statt, entstehen für Grundstückseigentümer*innen keine Zahlungsverpflichtungen.

    Reine Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa die Ausbesserung von Schlaglöchern, Risssanierungen oder einfache Straßenflickarbeiten, sind nicht beitragspflichtig.

  • Können Vermieter*innen die Straßenbeiträge auf die Mieter*innen umlegen? 

    Nein. Nach aktueller Rechtsprechung handelt es sich beim wiederkehrenden Straßenbeitrag um einen Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG), der der Finanzierung einmaliger gemeindlicher Investitionen dient. Er ist nicht mit laufenden Grundstückslasten wie der Grundsteuer gleichzusetzen, die regelmäßig anfallen.

  • Welche Abrechnungsgebiete gibt es? 

    Abrechnungsgebiet 1: Ortsteil Dauborn

    Abrechnungsgebiet 2: Ortsteil Kirberg 

    Abrechnungsgebiet 3: Ortsteil Mensfelden

    Abrechnungsgebiet 4: Ortsteil Heringen

    Abrechnungsgebiet 5: Ortsteil Nauheim 

    Abrechnungsgebiet 6: Ortsteil Ohren 

    Abrechnungsgebiet 7: Ortsteil Neesbach

    Abrechnungsgebiet 8: Wohngebiet „Gnadenthal“ 

    Abrechnungsgebiet 9: Wohngebiet „Auf der Widdersbach“ 

    Abrechnungsgebiet 10: Gewerbegebiet/Sondergebiet “Hünfeldener Höhe“

    Abrechnungsgebiet 11: Mischgebiet „Am Seiter Weg“ 


    (Vgl. § 2 WStrBS)

  • Was bedeutet "Verschonung"?

    Grundstücke, für die bereits einmalige Straßenbeiträge, Erschließungsbeiträge oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen gezahlt wurden, sind von der Beitragspflicht nach der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung für bis zu 25 Jahre befreit (vgl. § 20 WStrBS).

  • Wie setzt sich mein Beitrag zusammen? 

    Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

    - Grundstücksgröße

    - Anzahl der Geschosse

    - Nutzungsarten

  • Was ist die Veranlagungsfläche und wie wird sie berechnet? 

    Die Veranlagungsfläche ist die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche, multipliziert mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor (abhängig von der Anzahl der Vollgeschosse) sowie einem gegebenenfalls anzusetzenden Artzuschlag bei teilweiser oder vollständiger gewerblicher Nutzung. Die beitragsfähige Veranlagungsfläche wird nach folgendem Schema ermittelt:

    Grundbuchfläche × Nutzungsfaktor × (1 + Artzuschlag)

    Beispiel: Einfamilienhaus, zweigeschossig bebaut, Bebauungsplan liegt vor, teilweise gewerblich genutzt 

    - Grundbuchfläche: 500 m²

    - Nutzungsfaktor (2 Vollgeschosse): 1,25

    - Artzuschlag (teilweise gewerblich): 15 %

    Rechnung:
    500 m² × 1,25 = 625 m²
    625 m² × 1,15 = 719 m² (kaufmännisch gerundet)

    Bitte beachten Sie, dass Änderungen wie Grundstücksteilungen oder -zusammenlegungen, Gewerbean- oder -abmeldungen sowie bauliche Veränderungen (z. B. Aufstockungen) zu einer Anpassung der Veranlagungsfläche in einzelnen Abrechnungsperioden führen können.

  • Was ist der Nutzungsfaktor? 

    Liegt ein Bebauungsplan vor, richtet sich der Nutzungsfaktor nach der dort festgesetzten Zahl der Vollgeschosse. Maßgeblich ist dabei die maximal zulässige Bebaubarkeit; die tatsächlich vorhandene Bebauung ist in diesem Fall nicht entscheidend (§ 8 WStrBS).

    Im unbeplanten Innenbereich wird der Nutzungsfaktor nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt. Ist ein Grundstück unbebaut, wird auf die Zahl der Vollgeschosse der umliegenden Bebauung abgestellt (§ 10 WStrBS).

  • Ich habe eingeschossig gebaut - warum muss ich für zwei- oder mehrgeschossige Bauweise bezahlen?

    In beplanten Gebieten ist die Vollgeschosszahl aus dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen, unabhängig davon, wie viele Geschosse tatsächlich errichtet wurden. Im unbeplanten Gebiet ergibt sich die Vollgeschosszahl in der Regel aus den tatsächlichen errichteten Vollgeschossen. Diese Berechnungsweise gilt ebenfalls für unbebaute Grundstücke, mit dem Unterschied, dass im unbeplanten Gebiet die Bebauung in der Nachbarschaft maßgeblich ist. 

  • Wann zählt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss?

    Ein Staffelgeschoss oder ein Geschoss mit einer Dachschräge gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als 75 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses eine Raumhöhe von mindestens 2,30 m aufweist. 

  • Wann zählt ein Keller als Vollgeschoss?

    Kellergeschosse gelten als oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragen. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Keller unabhängig von der Geschosshöhe nicht als Vollgeschoss. Ragt das Kellergeschoss im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinaus, zählt es als Vollgeschoss, wenn es eine Höhe von 2,30 m hat. Die Höhe wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke gemessen.  

  • Was ist der Artzuschlag? 

    Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 20 %, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artzuschlag von 10 % belastet. 

  • Wieso muss ich zahlen, wenn ich kein*e Eigentümer*in mehr bin? 

    Nach einem Immobilienverkauf kann die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Eine Anpassung durch die Gemeinde erfolgt erst nach erfolgter Grundbucheintragung. Daher kann es vorkommen, dass Beitragsbescheide weiterhin an die bisherigen Eigentümer*innen zugestellt werden.

  • Pflicht zur Änderungsmitteilung

    Änderungen wie:

    - Eigentümerwechsel

    - Teilung oder Verschmelzung der Grundstücksflächen

    - Erhöhung oder Reduzierung der Vollgeschosse

    - Veränderung der gewerblichen Nutzung

    bedürfen der Mitteilungspflicht (Vgl. § 19 WStrBS).

  • Die mehrjährige Beitragspflicht ist abgelaufen. Was passiert danach?

    Wenn in Ihrem Abrechnungsgebiet keine weitere Maßnahme erfolgt, fallen keine weiteren Beiträge an. erst, wenn in einem weiteren Bauprogramm Maßnahmen in Ihrem Abrechnungsgebiet erfolgen, wird der Straßenbeitrag neu berechnet und mit einem neuen Beitragsbescheid an die Grundstückseigentümer versendet. Am Ende eines Bauprogrammes erfolgt ein letzter Endabrechnungsbescheid. 

  • Wer entscheidet welche Straßen saniert oder erneuert werden? 

    Die Gemeinde erstellt alle 3 - 5 Jahre ein Bauprogramm, verbunden mit einer Überprüfung des Kanals und anderen Leitungen- Alle Gewerke werden auf ihren Zustand überprüft. Die Gemeindevertretung legt danach die neue Prioritätenliste fest. 

  • Auf welchen Baukosten basiert der Beitragssatz? 

    Der berechnete Beitragssatz beruht auf einer qualifizierten Kostenschätzung. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und dem Beitrag gegenübergestellt.