Ersatzpflicht bei Wildschäden

Ersatzpflicht bei Wildschäden

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Rotwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild, Schwarzwild, Rehwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an Grundstücken und Pflanzen.

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter ganz oder teilweise. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

  • Welche Schäden sind nicht erstattungsfähig?

    Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, z.B. bewohnter Bereich, Friedhof, Parkanlagen, wird nicht erstattet.

    Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

    Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m,
    • Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 25 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,20 m tief in der Erde eingelassen sind, oder
    • Zäune, die die gleiche Schutzwirkung haben.

Wildschadensersatz – so gehen Sie vor

Schäden müssen innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens schriftlich bei der Gemeinde angemeldet werden. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Anmeldung eines Wildschadens“ aus und reichen Sie Ihren Antrag, mit Ihrer Unterschrift versehen, postalisch, per Fax oder per Email an: gemeinde@huenfelden.de bei der Gemeinde ein.

Der Anspruch auf Wildschadensersatz erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der Gemeinde anmeldet. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt ist, wenn der Schaden zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird.

Der weit überwiegende Teil aller Wildschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und dem Jagdpächter ohne formelles Verfahren einvernehmlich geregelt.

Wurde der Schaden fristgemäß angemeldet, wird seitens der Gemeinde unverzüglich ein Gütetermin vor Ort anberaumt, zu dem die geschädigte Person und der Schadenersatzpflichtige geladen werden. Ziel des Gütetermins ist es, eine mögliche Einigung über die Schadensregulierung herbeizuführen.

Wird keine Einigung erzielt, wird die Gemeinde einen zweiten Ortstermin unter Vermittlung des amtlichen Wildschadenschätzers anberaumen. Gelingt die gütliche Einigung nicht, wird die Gemeinde auf Grundlage der Schätzung des Wildschadenschätzers einen schriftlichen Vorbescheid erstellen. Die Verfahrensgebühren sowie die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Wildschadenschätzers, stellt die Gemeinde den Beteiligten in Rechnung. Gegen den Vorbescheid der Gemeinde kann beim zuständigen Amtsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen Klage erhoben werden.

Rechtsgrundlage: § 34 Bundesjagdgesetz, §§ 33–37 Hessisches Jagdgesetz